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   VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19   

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VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19 (https://dejure.org/2019,52247)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2019 - 3 K 457.19 (https://dejure.org/2019,52247)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. November 2019 - 3 K 457.19 (https://dejure.org/2019,52247)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Hessen, 22.03.2012 - 8 A 2232/11

    Änderung des Familiennamens durch Voranstellung des Geburtsnamens der Mutter

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Daher finden Erwägungen des "Kindeswohls" auf ihn nicht in vergleichbarer Weise Anwendung (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 1995 - VGH 11 UE 1903/95 -, juris; a.A. wohl Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. März 2012 - VGH 8 A 2232/11 -, juris Rn. 42).

    Daran, dass dieses Ergebnis - außer in den im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen ausdrücklichen Ausnahmekonstellationen - nicht im Nachhinein herbeigeführt werden kann, ändert die bloße Veränderung der Lebenssituation durch Scheidung der Eltern nichts (a.A. wohl Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. März 2012 - VGH 8 A 2232/11 -, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2009 - 5 N 40.07
    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Darüber hinaus ist ein Eintritt der (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) 16- und 18-jährigen Kläger, die vermutlich zunächst ein mehrjähriges Studium zu absolvieren gedenken, in das Familienunternehmen nicht konkret absehbar (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 - OVG 5 N 40.07 -, juris Rn. 8).

    Anhand der Regelung des § 1618 Satz 2 BGB wird deutlich, dass der Gesetzgeber selbst regelt, unter welchen Voraussetzungen er eine zu einem Doppelnamen führende Einbenennung ausnahmsweise für zulässig erachtet (vgl. hierzu und zum Folgenden Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 - OVG 5 N 40.07 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Um "Scheidungshalbwaisen" handelt es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei minderjährigen Kindern, die ursprünglich den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten haben, und deren Eltern sich scheiden lassen, wobei der (nunmehr) allein sorgeberechtigte Elternteil seinen Geburtsnamen wieder annimmt und das Kind ebenfalls dessen Familiennamen tragen möchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18/01 -, juris; zur Definition auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 10/01 -, juris Rn. 10).

    In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung die vom Gesetzgeber für den Fall der Einbenennung nach erneuter Eheschließung eines Elternteils und Integration des "Stiefkindes" in den neuen Familienverband im bürgerlichen Recht in § 1618 Satz 4 BGB verfolgte Stärkung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem Kind und dem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil, dessen Namen das Kind ursprünglich trug, auch auf die öffentlich-rechtliche Konstellation der "Scheidungshalbwaisen" zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18/01 -, a.a.O. Rn. 37).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese gesetzgeberische Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie den widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß an Verwirklichung belässt und zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht führt (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, juris Rn. 61).
  • BVerfG, 17.09.2008 - 1 BvR 1173/08

    Tatbestandliche Anforderungen für öffentlichrechtlichen Namensänderung im Fall

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Die in den kindesnamensrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Vorstellungen und Wertungen des Gesetzgebers zu korrigieren oder zu unterlaufen, ist weder Ziel noch Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, juris Rn. 4 f.).
  • VGH Bayern, 20.07.2007 - 5 ZB 06.3225
    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Die zivilrechtliche Gesetzeslage darf nicht durch behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes korrigiert werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2007 - VGH 5 ZB 06.3225 -, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin, 20.03.2000 - 5 N 33.99
    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Das bedeutet, dass zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden kann, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. März 1999 - OVG 5 N 33.99 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Um "Scheidungshalbwaisen" handelt es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei minderjährigen Kindern, die ursprünglich den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten haben, und deren Eltern sich scheiden lassen, wobei der (nunmehr) allein sorgeberechtigte Elternteil seinen Geburtsnamen wieder annimmt und das Kind ebenfalls dessen Familiennamen tragen möchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18/01 -, juris; zur Definition auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 10/01 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16

    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen;

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - BVerwG 6 B 50.16 -, juris Rn. 6, m.w.N.; Urteil vom 8. Dezember 2014 - BVerwG 6 C 16.14 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - BVerwG 6 B 50.16 -, juris Rn. 6, m.w.N.; Urteil vom 8. Dezember 2014 - BVerwG 6 C 16.14 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von

  • VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88

    Zur Namensänderung des Familiennamens wegen Weiterführung eines

  • OVG Sachsen, 13.03.2013 - 3 A 657/11

    Namensänderung, Sorgerecht, wichtiger Grund, Namensstabilität

  • VGH Hessen, 21.11.1995 - 11 UE 1903/95

    Anpassung des Kindesnamens bei Kindern aus geschiedener Ehe nach

  • BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 358/89
  • VG Münster, 19.01.2010 - 1 K 1027/09

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine erstrebte Namensänderung von "C. " in

  • VG Berlin, 26.08.2009 - 3 A 251.08

    Verfolgung und Unterdrückung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

  • VG Berlin, 24.09.2018 - 3 K 235.16

    Keine Namensänderung bei Übernahme der väterlichen Rechtsanwaltskanzlei

  • VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18

    Änderung des Namens wegen Namensgleichheit mit einem NS-Täter

    Für die Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes kommt dabei der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen" vom 11. August 1980 - NamÄndVwV -, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014 (Bundesanzeiger vom 18. Februar 2014) Bedeutung zu; dieser soll eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zukommen (VG Berlin, Urt. v. 26.11.2019 - 3 K 457.19 -, Rn. 19, juris), sie muss bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden und kann im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2014 - 1 S 1335/13 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 -, juris).
  • VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
    Auch wenn dieser Verwaltungsvorschrift eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu kommt, entfaltet sie als behördeninterne Anordnung für das Gericht keine Bindung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. November 2019 - VG 3 K 457.19 -, juris Rn. 19).
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